OR-Sitzung 25.02.2015
   

TOP 2:  Bebauungsplan Winkel 2 – Aufstellungsbeschluss

 
Kurzer Blick zurück: seit Jahr und Tag fordert der OR Z-W die Aufstellung von Bebauungsplänen.
Was Herr Ebneth – Fachbereichsleiter Baurecht und Stadtplanung – in unserer Novembersitzung dazu vorgetragen hat, war eine große Enttäuschung: keinerlei Verständnis für unser Anliegen.
So gesehen war der völlig überzogene Bauantrag Winkel 13 eigentlich ein Glücksfall: Jetzt kommt endlich Bewegung in die Sache!
Man hat erkannt, dass der Winkel wirklich ein sensibler Bereich ist und dass §43 (Anpassung an die Umgebungsbebauung) ein zu stumpfes Schwert ist – siehe gerade die Entwicklung im Winkel!
Punkt 3 der Vorlage (Ziel der Planung) gibt uns hier in allem recht. Dank an Herrn Edler, der das so sauber herausgearbeitet hat!

Über Punkt 5 der Vorlage müssen wir reden: Im FNP ist der Bereich als gemischte Baufläche dargestellt. Das geplante Vorgehen – Entwicklung im beschleunigten Verfahren – erlaubt eine Abweichung vom FNP, wenn eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird, so die Vorlage.
Möglich ist entweder eine Ausweisung als allgemeines Wohngebiet oder in Teilen als Mischgebiet.

Werfen wir einen Blick auf die Baunutzungsverordnung!

Baunutzungsverordnung
  
1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)
  
§ 4 
Allgemeine Wohngebiete

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind

1. Wohngebäude,
2.  die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.  Betriebe  des Beherbergungsgewerbe
2.  sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.  Anlagen für Verwaltungen,
4.  Gartenbaubetriebe,
5.  Tankstellen.

Baunutzungsverordnung
  
1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)
  
§ 6 
Mischgebiete

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind

1.  Wohngebäude,
2.  Geschäfts- und Bürogebäude,
3.  Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.  sonstige Gewerbebetriebe,
5.  Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.  Gartenbaubetriebe,
7.  Tankstellen,
8.  Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch   gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Wir plädieren für eine Ausweisung als „Allgemeines Wohngebiet“ §4. Das erlaubt alles was in diesem Gebiet sinnvoll ist.

Zu Punkt 6 – städtebauliches Konzept:
Die vorhandenen dörflichen Strukturen sollen als Vorbild für die Planung dienen in Bezug auf die Gebäudegröße, die Dachformen, die Erhaltung der Gartenflächen und Vorgärten als prägendes Element. Baufenster sollen ausgewiesen werden, damit  nicht durch Zusammenlegung von Grundstücken doch wieder größere Wohnkomplexe ermöglicht werden.
Das entspricht unseren Vorstellungen.

Wir können der Vorlage insgesamt zustimmen.

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