OR-Sitzung
25.02.2015 TOP 2: Bebauungsplan Winkel 2 – Aufstellungsbeschluss |
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Kurzer
Blick zurück: seit Jahr und Tag fordert der OR Z-W die Aufstellung
von Bebauungsplänen. Was Herr Ebneth – Fachbereichsleiter Baurecht und Stadtplanung – in unserer Novembersitzung dazu vorgetragen hat, war eine große Enttäuschung: keinerlei Verständnis für unser Anliegen. So gesehen war der völlig überzogene Bauantrag Winkel 13 eigentlich ein Glücksfall: Jetzt kommt endlich Bewegung in die Sache! Man hat erkannt, dass der Winkel wirklich ein sensibler Bereich ist und dass §43 (Anpassung an die Umgebungsbebauung) ein zu stumpfes Schwert ist – siehe gerade die Entwicklung im Winkel! Punkt 3 der Vorlage (Ziel der Planung) gibt uns hier in allem recht. Dank an Herrn Edler, der das so sauber herausgearbeitet hat! Über
Punkt 5 der Vorlage müssen wir reden: Im FNP ist der
Bereich als gemischte Baufläche dargestellt. Das geplante Vorgehen
– Entwicklung im beschleunigten Verfahren – erlaubt eine Abweichung vom
FNP, wenn eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht
beeinträchtigt wird, so die Vorlage.
Möglich
ist entweder eine Ausweisung als allgemeines Wohngebiet
oder in Teilen als Mischgebiet.Werfen wir einen Blick auf die Baunutzungsverordnung! Baunutzungsverordnung 1.
Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)
§ 4 Allgemeine Wohngebiete (1)
Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2)
Zulässig sind
1.
Wohngebäude,
2.
die
der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
(3)
Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbe
2.
sonstige
nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen
für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.
Baunutzungsverordnung 1.
Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)
§ 6 Mischgebiete (1)
Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2)
Zulässig sind
1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts-
und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige
Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen
für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten
im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die
überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3)
Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des
§ 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8
bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Wir
plädieren für eine Ausweisung als „Allgemeines Wohngebiet“
§4. Das erlaubt alles was in diesem Gebiet sinnvoll ist.
Zu
Punkt 6 – städtebauliches Konzept:
Die
vorhandenen dörflichen Strukturen sollen als Vorbild für die
Planung dienen in Bezug auf die Gebäudegröße, die
Dachformen, die Erhaltung der Gartenflächen und Vorgärten als
prägendes Element. Baufenster sollen ausgewiesen werden,
damit nicht durch Zusammenlegung von Grundstücken doch
wieder größere Wohnkomplexe ermöglicht werden.
Das
entspricht unseren Vorstellungen.
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