OR-Sitzung 09.12.2015

In der Ortschaftsratsitzung vom 09.12.2015 stellte die SPD-Fraktion folgenden Antrag

    

Sehr geehrter Herr Ortsvorsteher,

die Ortschaftsratsfraktionen der CDU und der SPD stellen gemeinsam folgenden Antrag und bitten um unverzügliche Beachtung:

Gemeinsamer Antrag der CDU-OR-Fraktion und der SPD-OR-Fraktion:

Die Ortschaftsratsfraktionen der CDU und der SPD erinnern an die Festsetzungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Offenburg – hier vor allem an die Richtlinien zur Fragestunde (§ 19) und Bürgerfragestunde (§20) -  die sinngemäß auch für die Ortschaftsräte gelten, und bestehen auf deren Einhaltung.


§19
Richtlinien für die Fragestunde
(1)    Die Fragestunde des Gemeinderats findet zu Beginn jeder öffentlichen Sitzung statt. Die Fragestunde des
        Gemeinderats  und die Bürgerfragestunde (vgl. § 20 der Geschäftsordnung) sollen zusammen
        30 Minuten nicht überschreiten.
  
(2)    Ein/e Stadtrat/rätin darf in einer Fragestunde nicht mehr als zwei Fragen stellen. Zulässig sind dabei nur Fragen
        über Angelegenheiten, für welche die Stadt zuständig ist. Die Fragen müssen kurz gefasst sein und eine
        kurzgefasste Antwort ermöglichen; sie dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.

   
(3)    Die Behandlung der Fragen erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Oberbürgermeisterin.
   
(4)    Nach Beantwortung einer Frage können bis zu drei mündliche Zusatzfragen gestellt werden. Für die erste Zusatzfrage
        hat der/die Fragende den Vorrang. Eine Sachdebatte findet nicht statt (vgl. Abs. 5).
  
(5)    Der Gemeinderat kann auf Antrag der Vorsitzenden oder eines/r. Stadtrats/rätin bei Zustimmung von mindestens einem
        Viertel der Mitglieder des Gemeinderats über den Gegenstand einer Frage in die Sachdebatte eintreten (aktuelle
        Stunde).  In diesem Falle beträgt die Redezeit drei Minuten.
  
(6)    Anfrage und Antwort werden in die Niederschrift aufgenommen.


§ 20

Bürgerfragestunde
(1)    Einwohner/-innen und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO
        können im Rahmen der Fragestunde des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder An-
        regungen und Vorschläge unterbreiten

(2)    Die Fragen der Bürger/-innen werden in der Regel vor den Fragen der Stadträte/-innen aufgerufen.

(3)    Die Richtlinien für die Fragestunde der Stadträte/-innen gemäß §19 der Geschäftsordnung gelten entsprechend.



Begründung:

Seit etwa einem Jahr werden die Fragestunden im Ortschaftsrat Zell-Weierbach immer länger und dauern oft fast eine Stunde, im Extremfall auch schon einmal fast   1½ Stunden. Die Geschäftsordnung sieht aber mit gutem Grund eine Begrenzung auf max. ½ Stunde vor, um zu verhindern, dass entweder die ordnungsgemäße Beratung der eigentlichen Tagesordnung unter Zeitdruck gerät oder aber die Sitzungen unzumutbar lang dauern und damit unter Umständen die Qualität der Arbeit leidet. Schließlich sind die meisten Mandatsträger noch berufstätig und kommen nach einem langen Arbeitstag zu den Sitzungen.

Unser Antrag fordert also die Rückkehr zu den Festsetzungen der Geschäftsordnung, und wir sind sicher, dass dafür jeder Verständnis hat.

 Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Schmidt, CDU-Fraktion

    Sieglinde Metzler, SPD-Fraktion


Zell-Weierbach, 01.12.2015

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